Bei JurPC wurde als Auszug aus dem Fachbuch “Der große Humboldt-Ratgeber Internet-Recht“, herausgegeben von Dr. Stefan Ricke das Kapitel “Die Internet-Adresse” veröffentlicht.
Aus Anlaß eines Webhostings-Ausfalls bei “all-inkl.com” hat der Kollege Dr. Bahr aus Hamburg kürzlich einen Beitrag bei “webhostlist.de” verfaßt, der sich damit beschäftigt, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Schadensersatz-Ansprüche gegen den Provider in Betracht kommen:
“Dabei zeigt das aktuelle Beispiel zweierlei: Zum einen muss der Fehler nicht im Hause des ISP liegen, damit ein Leistungsausfall eintritt. […] Zum anderen, dass es jeden Hoster, auch die sehr guten, betreffen kann.”
JurPC: Thomas Gramespacher
"Mit Urteil vom 11. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof, dass das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG - welches den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert, von einer Verantwortlichkeit freistellt, nicht den Unterlassungsanspruch (bzw. Beseitigungsanspruch; i.d.R. nach § 1004, 823 BGB), d.h. die Inanspruchnahme des Diensteanbieters nach allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer betrifft. Die Regelungen des § 11 TDG beträfen nur die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters im strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen (Schadenersatzhaftung) Sinn.
Auf den ersten Blick mag dies - besonders für die Abmahnungspraxis und die damit geltend gemachten Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche - bedeuten, dass für Fälle, in denen es um die vermeintliche Verletzung oder Beeinträchtigung der Rechte und Interessen eines Dritten durch (fremde) Inhalte z.B. auf einer Community-Webseite oder in Internetforen geht, sich der Betreiber (Diensteanbieter bzw. Hosting-Provider) zumindest nicht auf Grund und unter den Voraussetzungen der Regelungen des § 11 TDG den Folgen der Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs bzw. damit den (auch kostenmäßigen) Folgen einer (Erst-) Abmahnung nebst entziehen kann und ungeachtet der durch das TDG im Allgemeinen aufgestellten Kriterien haften und sich in Anspruch nehmen lassen muss.
Dies ist indes, in Ansehung des Gesetzes und - hinsichtlich des Ergebnisses - auch bei näherem Blick auf die Rechtsprechung des BGH, so nicht richtig. Vielmehr wirken sich die Vorschriften des TDG (insbesondere § 8 II S. 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 TDG) insbesondere bei der Beurteilung der Störereigenschaft des Diensteanbieters - genauer der Feststellung etwaig im Einzelfall bestehenden Prüfungspflichten des Betreibers des fraglichen Angebots aus."
Marc Philipp Weber: Urteilsanmerkung zu OLG Oldenburg, Urt. v. 28.7.2005 - (Az.:8 U 93/05)
"Das Gericht stellt fest, dass auch bei der vorzeitigen Beendigung einer Internet-Auktion ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, unbeschadet einer etwaigen Anfechtungsmöglichkeit. Es gewährt auf Grund der Ablehnung der Anfechtungsvoraussetzungen dem bis zur vorzeitigen Beendigung des Angebots Höchstbietenden einen auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 BGB in Höhe der Differenz des Zeitwerts des PKW und dem Höchstgebot zum Zeitpunkt der Löschung des Angebots.
Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von den höchstrichterlich bereits entschiedenen Fällen, in denen der Einlieferer erst nach Ablauf des vom Verkäufer gesetzten Auktionszeitraums die Lieferung des Auktionsguts verweigerte. Vorliegend hatte der Einlieferer während der Laufzeit der Auktion einen Sachmangel an dem zu versteigernden PKW bemerkt und daraufhin die Auktion vorzeitig beendet."
Kritikpunkt zahlreicher domainrechtlicher Auseinandersetzungen ist immer wieder die Höhe des Gegenstands- oder Streitwertes. Sobald ein Markenrecht im Spiel ist, das durch eine Domain gegebenenfalls verletzt wird, kann man von einem Gegenstandswert von regelmässig EUR 50.000,– ausgehen. Dieser Betrag entspricht so gar nicht dem Wert von Domains, die man schon für EUR 10,– im Jahr registrieren und einige Tausend Euro verkaufen kann.
Doch das Maß für den Gegenstandswert wird nicht am Wert einer Domain genommen, sondern am Interesse des in seinen Rechten Verletzten. Für ein Unternehmen mit prominentem Namen oder bekannter Marke ist das ein ungleich höheres (wirtschaftliches) Interesse als etwa für den Normalbürger, wenn es um dessen Namen geht. Aus diesem Grund sind Werte ab EUR 50.000,- durchaus berechtigt. Nach oben sind dann kaum mehr Grenzen gesetzt, wenn die Marke nur bekannt genug ist. Die Entscheidung mit dem niedrigsten bekannten Gegenstandswert bewegte sich im Namensrecht und war muenchingen.de, bei der man von einem Gegenstandswert in Höhe von lediglich DM 4000,– (etwa EUR 2.045,–) ausging, gefolgt von grundtke.de, bei der der Streitwert in der Berufung EUR 2.556,46 betrug. Im Streit eines Anwalts mit Namen Maxem gegen den Inhaber der Domain maxem.de lag der Gegenstandswert bei DM 15.000,–.
Am anderen Ende sieht es dann deutlich teurer aus. Wolf-Dieter Roth hatte im Streit mit dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) um die Domain wdr.org das Pech, dass das Gericht die Ansicht vertrat, gerade weil er sich in schlechter finanzieller Situation befände, sei, um ein Exempel zu statuieren, der Streitwert von DM 500.000,– (ca. EUR 255.646,–) berechtigt, bei einem Unternehmen Konzerngröße hätte er (der Richter) den Streitwert auf DM 10.000,– reduziert. Nochmals über diese Marke hinaus ging es im Rechtsstreit um die Domain budweiser.com, bei der der Streitwert mit stolzen DM 2.000.000,– (ca. EUR 1.022.584,–) angesetzt war.
Da sich die Anwaltsgebühren aus dem Gegenstandswert ableiten, ist eine Abmahnung oder ein Rechtsstreit für die Beteiligten eine teure Angelegenheit. Als Reaktion auf eine Abmahnung kann der Weg zum Anwalt für den Abgemahnten sinnvoll sein. Die Erstberatung nach VV Nr. 2102 zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) kostet für Verbraucher maximal EUR 190,– (ohne MwSt.). Hinzu kommen unter Umständen die Post- und Telekommunikationsgebühr gemäß VV Nr. 7002 RVG und in jedem Fall die Mehrwertsteuer. Alles in allem fallen für eine Erstberatung maximal EUR 244,– an. Für eine weitere – über die Erstberatung hinausgehende – Beratung bzw. für die Beratung, die geschäftlich ist (im Gegensatz zur Erstberatung von Verbrauchern), kann der Anwalt die Gebühren aus dem vollen Streitwert nehmen; die Kappungsgrenze für die Erstberatung fällt weg. Maßgebende Norm ist § 14 RVG; die Berechnung erfolgt nach VV Nr. 2100 RVG. Bei einem Streitwert von EUR 50.000,– können dann für eine Beratung Gebühren zwischen EUR 104,60 und EUR 1.046,– entstehen. Die Höhe der Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt innerhalb eines vom Gesetzgeber gesetzten Rahmens. Die Mittelgebühr beträgt EUR 584,30.
Wird der Anwalt beauftragt, tätig zu werden, entsteht die Geschäftsgebühr. Maßgebende Norm ist ebenfalls § 14 RVG; die Berechnung der Geschäftsgebühr erfolgt nach VV Nr. 2400 RVG. Der Gebührenrahmen liegt bei der Geschäftsgebühr zwischen 0,5 (EUR 523,–) und 2,5 (EUR 2.615,–) der vollen Gebühr. Eine so genannte Kappungsgrenze besteht beim 1,3-fachen der vollen Gebühr. Diese Grenze darf nur überschritten werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. War das Betreiben des Geschäfts nicht umfangreich und auch nicht schwierig, kann der Anwalt die Gebühren bis zur Kappungsgrenze (1,3) ausschöpfen. Die Kosten belaufen sich dann auf EUR 1.484,–; zuzüglich gegebenenfalls der Post- und Kommunikationspauschale von EUR 20,– und der Mehrwertsteuer sind das dann ca. EUR 1.745,–.
Wird der Domain-Streit vor Gericht ausgetragen, erhöhen sich die Gebühren der Anwälte und es kommen Gerichtsgebühren hinzu. Die Kosten trägt zu guter Letzt die unterliegende Partei, oder sie werden zwischen den Parteien geteilt, soweit beide teilweise Recht erhalten oder sich einigen.
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Autor: Daniel Dingeldey
Weitere Informationen unter: www.domain-recht.de und www.united-domains.de.
Stephan Ott untersucht bei JurPC die Frage, ob und wie der Konflikt zwischen Pflicht zur Angabe eines Impressums auf Websites einerseits und Auslesen der dortigen Informationen zum Zwecke der SPAM-Versendung andererseits insbesondere bei barrierefrei zu gestaltenden Websites zu lösen ist.
Mit dem zivilrechtlichen Verbraucherschutz vor überteuerten Service-Angeboten unter besonderer Berücksichtigung des Minderjährigenrechts befaßt sich Andreas Goerth in der Online-Ausgabe der Zeitschrift "Verbraucher und Recht":
"In den vergangenen Jahren hat sich zunehmend eine besondere Sparte in der Branche medialer Angebote entwickelt: Die Möglichkeit, Sonderfunktionen für das eigene Mobiltelefon zu erwerben. Verschiedene Unternehmen (so z.B. ZED, Jamba, Handyfrosch u.a.) bieten dem Verbraucher die Möglichkeit an, sich mittels einer Kurznachricht unter Benutzung des short message service (sms) auf schnellem Wege unterschiedliche Programmeinheiten für das Mobiltelefon in Form von Bildern, Hintergrundgestaltungen (Logos), besonderen Klingeltönen und Spielen zu bestellen, welche unmittelbar an das eigene Gerät gesendet werden. Des Weiteren wird auch die Möglichkeit geboten, durch sog. chats mit anderen Handynutzern in Kontakt zu treten und mit diesen Kurznachrichten auszutauschen (Dabei ist von Verbrauchermagazinen aufgedeckt worden, dass von einzelnen Servicebetreibern ein Kontakt zu anderen Handy-Benutzern nur vorgetäuscht wird; die einzelnen Nachrichten werden von Mitarbeitern der Firmen am Computer geschrieben (so in der Sendung BIZZ auf ProSieben am 23.3.2004).). Diese erweiterten Funktionsmöglichkeiten wenden sich dabei hauptsächlich an jüngere Benutzer, insb. an Minderjährige.
Da sich in diesem Wirtschaftsfeld folglich unerfahrene, zumeist minderjährige Kunden als Verbraucher Unternehmen gegenüber stehen, welche - ohne zumindest mündlichen Kontakt zum Kunden aufgenommen zu haben – auf simplen Weg in vielfacher Weise überteuerte Dienstleistungen in Rechnung stellen können, ist erkennbar, dass die Verbraucher besonders schützenswert sind."